Aktuelles
Neue Kanzleiräume
Unsere neuen Kanzleiräume finden Sie in Regensburg in der Augsburger Straße 53.
Die Kanzleiräume liegen im Stadtteil Ziegetsdorf. Sie erreichen uns mit der RVV-Buslinie 7. Parkmöglichkeiten finden Sie direkt vor dem Gebäude oder in Nebenstraßen.
Kurzarbeit – Schwerpunkt Kurzarbeit in der Coronazeit
Die Kurzarbeit ist ein probates und wirksamens innerbetriebliches Mittel, um bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder unabwendbaren Natur- oder Infektionsereignissen betriebsbedingte Kündigungen durch eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern, ggfs. bis auf „Kurzarbeit Null“ vorerst abzuwenden.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die zuständige Arbeitsagentur sowie mit den Auswirkungen von Kurzarbeit bei Urlaubsgewährung bzw. im Krankheitsfall des Arbeitnehmers.
Dabei geht es auch darum, welche Voraussetzungen und besondere Erleichterungen im Hinblick auf die Kurzarbeit während des Zeitraums der Corona-Pandemie bestehen.
Begriffsdefinition
Unter „Kurzarbeit“ versteht man die vorübergehende Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Auftragsmangel, Wirtschaftseinbruch) oder infolge eines „unabwendbaren Ereignisses“ (Epidemie wie Coronavirus, Hochwasser, Schneekatastrophe).
„Kurzarbeit Null“
Die „Verringerung“ der Arbeitszeit kann auch darin bestehen, dass gar nicht gearbeitet wird. Man spricht dann von „Kurzarbeit Null“. Im Normalfall springt allerdings die Arbeitsagentur bei Kurzarbeit ein, indem sie Kurzarbeitergeld gewährt.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich – neben Zweck und Formen der Kurzarbeit -, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld von Seiten der zuständigen Arbeitsagentur bezahlt wird und welche Auswirkung
Rechtliche Voraussetzungen
Zweck der Kurzarbeit
Beschäftigungsanspruch und Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
Im Grundsatz hat ein Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag einen vergütungspflichtigen Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Kann ihn der Arbeitgeber wegen Arbeitsmangels nicht oder nicht voll beschäftigen, hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (vgl. § 615 BGB).
Ausnahme der Anordnung von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann von der Vergütungspflicht für Zeiten der Arbeitsausfälle befreit werden, wenn er Kurzarbeit anordnet.
Kurzarbeit zur Überbrückung erheblicher Arbeitsausfälle
Kurzarbeit dient dabei der Überbrückung von erheblichen Arbeitsausfällen im Betrieb, die auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, sofern sie vorübergehend und nicht vermeidbar sind (§ 96 Abs. 1 SGB III).
Kurzarbeit zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen
Kurzarbeit ist im Übrigen das letzte Mittel, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Formen der Kurzarbeit
Die übrigen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien – abgesehen von Arbeitsausfall und Vergütungsverpflichtung - bleiben während der Zeit der Kurzarbeit unverändert bestehen. Durch Anordnung von Kurzarbeit reduziert sich die Arbeitsverpflichtung der Arbeitnehmer um die Zahl der ausgefallenen Stunden.
Kurzarbeit kommt dabei in verschiedenen Formen vor:
- Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden, verteilt auf 5 Arbeitstage;
- Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, so dass nur an 2 Tagen statt wie bisher an 5 Tagen gearbeitet wird,
- Verkürzung der Arbeitszeit auf Null, d. h. im Kurzarbeitszeitraum wird überhaupt nicht gearbeitet.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nicht kraft seines Direktionsrechts anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb setzt voraus, dass sie tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart wurde. Liegt keine dieser Rechtsgrundlagen vor, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen (BAG, 12.10.1994 AZ: 7 AZR 398/93).
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die für die Dauer einer Kurzarbeit von der Arbeitsagentur gezahlt und wie das Arbeitslosengeld I berechnet wird.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß §105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, der infolge der Kurzarbeit ausfällt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent (vgl. §105 SGB III).
Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalen Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielen würde (= Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erlangt (= Istentgelt gemäß §106 Abs.1 SGB III).
Lohnausfallprinzip
Ausgeglichen wird durch das Kurzarbeitergeld der durch die Kurzarbeit verursachte Lohnausfall, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem verringerten Lohn, der bei verringerter Arbeitszeit zu zahlen ist (sogen. „Ist-Entgelt“, „Kurzlohn“) und dem normalen Lohn, der bei nicht verringeter Arbeitszeit zu zahlen wäre („Soll-Entgelt“).
Allerdings ist das Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung abgesichert, d. h. darüber hinausgehende Gehaltsbestandteile sind nicht abgesichert.
Beispiel:
Zwei Arbeitnehmer A und B sind von Kurzarbeit Null betroffen, was bedeutet, dass im Betrieb (z.B. infolge der Corana-Pandemie vorübergehend infolge von Kurzarbeit gar nicht gearbeitet. A verdiente vor der Kurzasrbeit 3.000,00 EUR brutto, d.h. unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (= 6.200,00 EUR brutto), der Arbeitnehmer B verdient deutlich mehr, nämlich 8.500,00 EUR brutto. Beide Arbeitnehmer haben keine Kinder, so dass sie 60 Prozent ihres Nettolohnausfalls erhalten müssten. Das ist bei dem Arbeitnehmer A auch der Fall, während der besser verdienende Arbeitnehmer B nur den Maximalbetrag an Kurzarbeitergeld erhält, der sich aus seinem versicherten Einkommensanteil von 6.200,00 EUR brutto errechnet: Der über diesem Betrag (der Beitragsbemessungsgrenze) liegende Gehaltsanteil von (8.500,00 - 6.200,00 =) 2.300,00 EUR ist nicht versichert, so dass es für diesen Teil des Gehaltsausfalls auch kein Kurzarbeitergeld gibt.
Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben ?
Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung eine Nettozahlung, was bedeute, dass Sozialabgaben oder Steuern nicht abgezogen werden. Allerdings wird der Erhalt von Kurzarbeitergeld bei der Errechnung des zu versteuernden Gesamteinkommens mitgezählt.
Abmilderung von Einkommensverlusten durch Tarifvertrag / Betriebsvereinbarungen
Wie bereits ausgeführt, beträgt das Kurzarbeitergeld, je nachdem, ob man unterhaltsberechtigte Kinder hat oder nicht, 67 oder 60 Prozent des Nettolohnausfalls, so dass Arbeitnehmer pro ausgefallene Arbeitsstunde einen Nettolohnverlust von 33-40 Prozent erleiden.
Dieser Verlust kann durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgemildert, wenn solche Regelungen inhaltlich vorsehen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren muss, damit die Nettolohnverluste um zumindest einen Teil des Ausfalls reduziert werden.
Muss der Arbeitgeber auf Grund einer solchen Vereinbarung einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren, handelt es sich dabei um einen Nettozuschuss und nicht etwa um einen Bruttolohnanspruch. (so: BAG, 16.12.2015, AZ: 5 AZR 567/14)
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben gemäß §95 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein „erheblicher Arbeitsausfall *) mit Entgeltausfall“ vorliegt. Das wiederum ist gemäß § 96 SGB III unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen **) oder auf einem unabwendbaren Ereignis ***), d. h. er ist nicht saisonal bedingt oder branchenüblich.
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, d. h. es ist damit zu rechnen, dass die reguläre Arbeitszeit in den nächsten Monaten wieder eingeführt wird. Das ist z. B nicht gegeben, wenn schon feststeht, dass der Betrieb geschlossen und alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar ****), d. h. betriebliche Maßnahmen wie der Abbau von Überstunden, die Auflösung von Arbeitszeitguthaben und/oder vorgezogener Urlaub wurden bereits ergriffen oder sind nicht (mehr) möglich.
- Infolge des Arbeitsausfalls verliert mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als zehn Prozent des monatlichen Lohns bzw. Gehalts. Ist diese Voraussetzung gegeben, ist es für den Anspruch unschädlich, wenn andere Arbeitnehmergruppen - wie gewohnt - arbeiten, d. h. ohne Arbeitszeitverringerung. Möglich ist für solche Arbeitnehmergruppen auch, dass ihre Arbeitszeitverringerung (und dementsprechend der Anspruch auf Kurzarbeitergeld) zehn Prozent oder weniger beträgt.
- Der Arbeitsausfall wurde der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt.
- Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer übt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus (d. h. Minijobber haben keinen Anspruch) und das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
*) Erheblichkeit des Arbeitsausfalls
Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Corona-Epidemie) beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- n dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (vgl. § 96 Abs. 1 SGB III).
**) Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen
Ein Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (vgl. § 96 Abs. 2 SGB III).
***) Vorliegen eines unabwendbaren Erreignisses
Ein „unabwendbares Ereignis“ liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht oder durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 3 SGB III).
****) Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
Als „vermeidbar“ gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
- durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (vgl. § 96 Abs. 4 SGBIII).
Das Transferkurzarbeitergeld
Im Normalfall soll die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld nur dann gewähren, wenn dadurch Entlassungen vermieden werden können. Daher schreibt die Vorschrift des § 96 Abs.1 Nr.2 SGB III vor, dass der Arbeitsausfall vorübergehend sein muss.
Arbeitsausfall muss nicht vorübergehend sein
Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Ausnahme von dieser Regel. Es wird gemäß § 111 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III auch bei dauerhaften Arbeitsausfällen gezahlt, vor allem bei größeren Entlassungswellen und Betriebsschließungen.
Ziel des Kurzarbeitergeldes
Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt.
Das Saisonkurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- der Arbeitsausfall erheblich ist, weil er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist (vgl. § 101 Abs. 5 S. 1 SGB III).
- die betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen (§§ 97 u. 98 SGB III) erfüllt sind
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt (§ 99 SGB III) worden ist (§ 101 Abs. 1 SGB III).
Keine Anrechnung auf die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Saison-Kurzarbeitergeld wird für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet (vgl. § 104 Abs. 4 SGB III).
Antrag auf Kurzarbeitergeld
Anzeige und Antrag durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen. Hierzu gibt es amtliche Formulare.
Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat erstattet werden.
Auskunftspflicht zu den Anspruchs-Voraussetzungen
Bei der Anzeige der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Ursachen für den Arbeitsausfall angeben und glaubhaft machen, warum der Arbeitsausfall erheblich, aber nur vorübergehend ist.
Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber mitteilen, welchen Arbeitnehmern er wieviel Kurzarbeitergeld gezahlt hat.
Die Agentur für Arbeit erteilt dann unverzüglich einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung (§99 Abs.3 SGB III).
Unterbleibt die Anzeige des Arbeitgebers, so hat der Arbeitnehmer u. U. Schadensersatzansprüche, sofern er bei Erstattung der Anzeige Kurzarbeitergeld erhalten würde.
Berechnung und Auszahlung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat auch die Aufgabe, das Kurzarbeitergeld zu berechnen und als Lohnersatzleistung (netto) an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
-> Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber dann das von diesem gezahlte Kurzarbeitergeld.
Dauer der Zahlung von Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld wird nach derzeitiger Rechtslage (§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB III) für höchstens zwölf Monate gewährt.
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld bezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld bezahlt wird, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt nach §104 Abs.1-3 SGB III eine neue Bezugsdauer.
Urlaubsvergütung bei Kurzarbeit
Anspruch auf Teilurlaub – nach der Quote der Beschäftigung
Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche als vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen, da ihre Situation faktisch mit der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist. Für die Zeit der Kurzarbeit wird daher der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsprechend den Regelungen für Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig angepasst. Während einer Kurzarbeit Null entsteht somit überhaupt kein Urlaubsanspruch.
Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben zwar einen Vollzeitarbeitsvertrag. Während der Kurzarbeit sind jedoch die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers entsprechend der verkürzten Arbeitszeiten ausgesetzt, wenn nicht gar völlig aufgehoben. (Dadurch unterscheidet sich die Rechtslage der Arbeitnehmer in Kurzarbeit von solchen, die wegen Erkrankung arbeitsunfähig sind und weiterhin für die Zeit der Krankschreibung ihren Urlaubsanspruch behalten. Im Unterschied zu erkrankten Arbeitnehmern können sich Kurzarbeit-Arbeitnehmer in der für sie freien Zeit entweder ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen. Krank geschriebene Arbeitnehmer sind wegen ihrer physischen oder psychischen Beschwerden in einer anderen Lebenslage. Ihnen dient der Urlaub zur Erholung nach überstandener Krankheit) (vgl. EUGH, 8.11.2012 AZ: C‑229/11).
keine Erhöhung des Urlaubsentgelts durch Überstunden
Die Entgeltzahlung während des Urlaubs, das sogen. Urlaubsentgelt, ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Lohns bzw. Gehalts während der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zu berechnen (§ 11 Abs.1 Satz1 BUrlG). Dabei bleiben Überstunden unberücksichtigt, d. h. sie führen nicht zu einer Erhöhung des Urlaubsentgelts.
Hat man bereits einige Monate lang Kurzarbeitergeld bezogen und möchte dann Urlaub machen, kann man trotzdem sein normales Urlaubsentgelt verlangen, d. h. ein Urlaubsentgelt auf der Basis des regulären Gehalts. Denn gemäß § 11 Abs.1 S.3 BUrlG spielen Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle.
Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit
Anders als beim Urlaubsentgelt schlägt der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkrankt.
Berechnung nach verkürzter Arbeitszeit
Denn gemäß § 4 Abs.3 EFZG ist bei Erkrankung während einer Kurzarbeit die verkürzte Arbeitszeit als die regelmäßige Arbeitszeit anzusehen, auf deren Grundlage die Entgeltfortzahlung zu berechnen ist. Ergänzend dazu gibt es weiterhin Kurzarbeitergeld.
Endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen und besteht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weiter fort, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld ist auf der Grundlage des Entgelts zu berechnen, das der Arbeitnehmer zuletzt vor Beginn der Kurzarbeit erzielt hat, d.h. auf der Grundlage des Regelentgelts (§ 47b Abs.3 SGB V).
Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmer während einer Kurzarbeit sicher?
Auch während einer vom Arbeitgeber gemeldeten Kurzarbeit besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt (vgl. LAG Hamm, 24.06.10, AZ: ( Sa 1488/09).
Einführung von Kurzarbeit als milderes Mittel
Wenn der gekündigte Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist und daher Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt, muss die Kündigung nämlich gemäß § 1 KSchG verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel für den Arbeitgeber geben als den Ausspruch der Kündigung. Die Einführung von Kurzarbeit kann je nach den Umständen des Einzelfalls bei einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall ein milderes Mittel als eine betriebsbedingte Kündigung sein. Dann wäre eine Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Kurzarbeit nur bei vorübergehendem Arbeitsmangel
Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Betriebsparteien bei Kurzarbeit nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaften Beschäftigungsbedarf ausgehen. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann wiederum eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.
Dieses rechtliche Argument kann der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften. Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer auf Grund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen. Haben allerdings die Betriebsparteien durch die Einführung von Kurzarbeit den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf ein Niveau abgesenkt, das den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gerade überflüssig macht, so kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßigh erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitsreduzierung voll ausgeschöpft hat und trotzdem noch ein Beschäftigungsüberhang besteht (vgl. BAG, 23.02.2012, AZ: 2 AZR 548/10).
kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach Ausspruch der Kündigung
Ab dem Ausspruch der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr, da infolge der Kündigung die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mehr erfüllt (vgl. § 98 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch Arbeitgeber ?
arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Denn der Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, im vereinbarten Umfang beschäftigt und bezahlt zu werden.
Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien erforderlich
Im Normalfall ist daher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber erforderlich, dass für eine bestimmte Zeit Kurzarbeit in einem bestimmten Umfang erfolgen soll.
einseitige Anordnung der Kurzarbeit – Annahmeverzug des Arbeitgebers
Ordnet der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit an, und führt diese dann auch, wie angekündigt, durch, befindet er sich im Annahmeverzug, d. h. er nimmt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht entgegen, obwohl er das rechtlich gesehen tun müsste. Dann hat der Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalls Anspruch auf Bezahlung seiner regulären (ungekürzten) Arbeitszeit nach Maßgabe des §615 BGB.
Vereinbarung – schriftlich, mündlich oder konkuldent
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwichen Arbeitgeber und Arbeitnehnmer über die Kurzarbeit muss aber nicht schriftlich festgehalten werden muss. Auch eine ausdrückliche mündliche Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht unbedingt nötig.
Es würde z. B. auch genügen, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht notwendige Kurzarbeit auf einer Betriebsversammlung erläutert und um Verständnis bittet, und wenn die Arbeitnehmer daraufhin unwidersprochen entsprechend den Vorgaben des Arbeitnehmers verkürzt arbeiten. Dann haben sie das Änderungsangebot des Arbeitnehmers, das in der Ankündigung der Kurzarbeit auf der Betriebsversammlung liegt, durch schlüssiges Verhalten, d. h. stillschweigend bzw. „konkludent“ angenommen.
Exkurs: Erleichterte Kurzarbeit in der Corona-Pandemie
Unternehmen können in Krisenzeiten – wie im Jahre 2020 die Corona-Pandemie einschließlich eines damit verbundenen mehrwöchigen „Lockdowns“ – Produktion und Dienstleistung reduzieren oder im Extremfall den Betrieb „auf Null“ herunterfahren.
Für die Beschäftigten konnte bzw. kann dann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Dieses Kurzarbeitergeld soll für die betroffenen Arbeitnehmer – wie bereits beschrieben – den fehlenden Lohn teilweise ausgleichen.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Derzeit während der Corona-Pandemie bekommt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von Seiten der Arbeitsagentur erstattet.
Anmeldung von Kurzarbeit in der Pandemie
Arbeitsausfall von zehn Prozent ausreichend
Kurzarbeit kann schon ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent (wegen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie / des „Lockdowns“) beantragt werden.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld beträgt dann für Arbeitnehmer 60 Prozent des vormaligen pauschalierten Nettogehalts. Berufstätige Eltern mit Kindern erhalten 67 Prozent.
Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt derzeit im Coronazeitraum das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes
Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist im Übrigen steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor allem bei einer gemeinsamen Veranlagung – muss aber beachtet werden, dass die gezahlten Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird; man spricht in dem Zusammenhang vom sogen. „Progressionsvorbehalt“.
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.
Die Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitergeld gilt auch für Beschäftigte in der Leiharbeit.
Antragsberechtigung – Art der Betriebs
Kurzarbeit (in Folge der Corona-Pandemie) können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.
unabhängig von der Größe des Unternehmens
Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine/n abhängig beschäftige/n Arbeitnehmer geben.
<Unternehmen des öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen. Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch für diese Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden.>
Kurzarbeitergeld - Beschädtigtenstatus
Das Kurzarbeitergeld kann (in der Corona-Pandemie) für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Für diese muss der Arbeitgeber weiter aufkommen.
Kurzarbeitergeld für ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind.
Kurzarbeitergeld für Minijobber?
Minijobber sind auf Grund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.
Kurzarbeitergeld für Auszubildende
Auszubildende erhalten normalerweise auch in Zeiten der Corona-Pandemie kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z. B. bei einer corona-bedingten Schließung von Ausbildungsstätten der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Bedeutung der coronabedingten Kurzarbeit für die Beschäftigten
Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall für die Beschäftigten zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind rund 60 Prozent der Differenz zum Nettoentgelt.
anteilige Einbringung von Arbeitszeitguthaben
Wenn es im Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen die Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen anteilig eingebracht werden, es sei denn, es gelten gesonderte tarifliche Regelungen. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sind, ist es für betroffene Arbeitnehmer empfehlenswert, sich bei offenen Fragen an die zuständige Arbeitsagentur zu wenden.
abgeschlossene Urlaubsplanung / Abbau von Resturlaub aus Vorjahr
Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant werden.
Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss in der Regel vor der Kurzarbeit abgebaut werden.
Mitwirkung bei Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit grds. mitwirken.
Sozialversicherung beim Bezug von Kurzarbeitergeld
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.
Erkrankung während der Kurzarbeit
Erhalt von „Kranken-Kurzarbeitergeld“
Wenn ArbeitnehmerInnen im (Corona-) Zeitraum, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochen fort (sogen. „Kranken-Kurzarbeitergeld“).
Arbeitsunfähigkeit vor Bezug von Kurzarbeitergeld
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, besteht für den Zeitraum der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Kurzarbeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nach Ende der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Verursachung der Arbeitsunfähigkeit durch Dritten
Entsteht Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten (z. B. infoge eines Verkehrsunfalls), muss dem Arbeitgeber Name und Anschrift des Dritten mitgeteilt werden. Der Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Dritten geht in Höhe des Kurzarbeitergeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Nebentätigkeit während der Kurzarbeit
Nebentätigkeit vor Einführung der Kurzarbeit
Beschäftigte, die schon vor Einführung einer (coronabedingten) Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nebentätigkeit in „systemrelevanten Betrieben“
Aktuell gilt infolge der Corona-Epidemie bis zum 31.10.2020, dass ein in „systemrelevanten“ Bereichen erzielter Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Auch wenn weiter noch nicht ganz klar ist, welche Bereiche damit genau gemeint sind, geht man allgemein davon aus, dass
- Landwirtschaft,
- Feuerwehr,
- Sicherheitsbehörden,
- Transport,
- Personenverkehr,
- Energieversorgung und natürlich
- das Gesundheitswesen
darunter zu zählen sind.
Für die Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Berufen gelten im Übrigen befristet folgende Grundsätze:
- Minijobs bis 450 Euro sind immer anrechnungsfrei, die Höhe des Zuverdienstes wird in diesem Fall nicht geprüft.
- Nebeneinkommen über 450 Euro wirken sich bis zur Höhe des Sollentgeltes nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Das heißt, dass der Nebenverdienst anrechnungsfrei ist, wenn der Verdienst aus Nebenbeschäftigung und Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung und ggfs. Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers das vorherige Einkommen nicht überschreitet. Zu beachten ist dabei, dass tarifliche Aufstockungsbeträge mitgerechnet werden. Wenn das Einkommen höher ist, wird das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.
- Bei „Kurzarbeitergeld Null" kann ein Einkommen in Höhe des ehemaligen Bruttobetrags erzielt werden.
- Wenn das neue Arbeitsverhältnis während Kurzarbeitergeld von Beginn auf 115 Tage beschränkt ist, ist dieses Einkommen auch sozialversicherungsfrei. („Kurzfristige Beschäftigung nach der neuen „115-Tage-Regelung“).
- Der Nebenverdienst ist immer steuerpflichtig.
(In nicht-systemrelevanten Berufen wird der Nebenverdienst im Übrigen vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Tätigkeit nach Beginn des Kurzarbeitergeldes aufgenommen wurde)
kurzzeitige Nebenbeschäftigung
Auch eine sogen. kurzzeitige Beschäftigung, die allerdings im Voraus auf maximal 115 Tage befristet sein muss, kann bis auf Weiteres ausgeübt werden. Eine solche Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei, auch wenn mehr als 450 Euro Einkommen erzielt werden.
Kurzarbeitergeld unter dem Existenzminimum
anrechnungsbgrenzter Bezug von Hartz-IV-Leistungen
Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes (infolge der Corona-Pandemie) das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung („Hartz IV-Leistungen“) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird.
Der Zugang zu diesen Sozialleistungen wurde gesetzlich erleichtert. Zukünftig werden Ersparnisse nicht mehr geprüft und die tatsächlichen Wohnkosten akzeptiert – ohne Prüfung, ob diese angemessen sind. Dies gilt für Anträge, die ab dem 01.03.20 gestellt wurden.
(Auch Soloselbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge mehr erhalten.)
Möglichkeit der Qualifizierung während der Kurzarbeit
Die Zeit der Kurzarbeit (im Rahmen der Corona-Epidemie) kann auch für Qualifizierung genutzt werden. Ob das in der aktuellen Situation sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wenn die Corona-Situation eine Weiterbildung – in gleich welcher Form - zulässt, sollten die Betriebsräte hierüber mit dem Arbeitgeber beraten. So könnten z. B. gemeinsam entwickelte Qualifizierungspläne entstehen, die die Details regeln. Solche Qualifizierungspläne sind auch für die Zeit nach der Kurzarbeit sinnvoll.
Zusammenfassung: Coronabedingte Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit
Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation der Corana-Epidemie Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.
Die folgenden erleichterten Voraussetzungen traten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft:
- Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
- Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann der Arbeitgeber des Betriebs bei der Agentur für Arbeit für seine Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragen. (Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.)
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
- Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
- Bisher galt: Wenn Arbeitnehmer nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gilt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
-> Arbeitgeber sollten Arbeitsausfall also ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
-> Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Sicht des Arbeitgebers
Wer als Arbeitgeber auf kurzfristige wirtschaftliche Probleme mit Entlassungen reagiert, verliert gut eingearbeitete Arbeitnehmer, muss mit krankheits- und motivationsbedingten Arbeitsausfällen während der Kündigungsfristen rechnen und obendrein oft Abfindungen zahlen. Hinzuzurechnen sind die Kosten, die nach Überwindung der Krise voraussichtlich entstehen, wenn Arbeitnehmer wieder angeworben, eingestellt und eingearbeitet werden müssen.
Angesichts dieser Kosten ist es für viele Betriebe wirtschaftlicher, Kurzarbeit einzuführen anstatt Arbeitnehmer zu entlassen !
Ersparnis von Lohn(neben)kosten ? – „Remanenzkosten“
Der Arbeitgeber spart durch die Einführung von Kurzarbeit Nettolohnkosten, zumal im Umfang der entfallenden Arbeitsstunden Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur anstatt Lohn vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Allerdings muss der Arbeitgeber auch für die ausgefallenen Arbeitsstunden bzw. den dafür (theoretisch bzw. fiktiv) zu zahlenden Lohn Sozialabgaben an die Krankenkassen abführen. Auf 80 Prozent dieses wegen der Kurzarbeit eingesparten Lohns sind nämlich Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung zu zahlen, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Das ergibt sich aus § 232a Abs.3 SGB V, aus § 57 Abs.1 Satz 1 SGB XI und aus § 163 Abs.6 SGB VI.
So gesehen sinken die Lohnkosten für den Arbeitgeber zwar infolge der Einführung von Kurzarbeit, aber eben nicht in vollem Umfang der ausgefallenen Arbeitsstunden. Diese trotz Kurzarbeitergeld verbleibenden Kosten (= „Remanenzkosten“) erhöhen sich noch, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung das Kurzarbeitergeld aufstocken muss.
-> Trotzdem sparen Arbeitgeber durch die Einführung von Kurzarbeit und durch das Kurzarbeitergeld nicht nur Nettolöhne, sondern auch Lohnnebenkosten, wenn auch nicht in vollem Umfang der ausgefallenen Arbeitsstunden.
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
Sicherung des Arbeitsplatzes – Erhalt eines Teils des Nettoarbeitsentgelts
Für Arbeitnehmer besteht der Vorteil von Kurzarbeit vor allem in dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Dieser Vorteil wird zwar durch mehr oder weniger große Nettolohnverluste „erkauft“, doch sind diese Verluste höchstens so groß wie im Falle des Arbeitsplatzverlustes infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld I.
Arbeitnehmer, die aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes beanspruchen können, stehen sich während einer Kurzarbeit finanziell besser als beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Bei Besserverdienern ist die Sachlage anders; denn wer mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung liegt (= 6.200,00 EUR brutto) und keine Aufstockungszahlungen beanspruchen kann, verliert mehr als „nur“ 40 Prozent bzw. 33 Prozent (bei Kindern) seines Nettoeinkommens. Für solche Arbeitnehmer kann es daher sinnvoller sein, sich rasch eine neue Arbeitsstelle zu suchen, als sechs oder zwölf Monate Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, stellt sich für Normalverdiener wie für Besserverdiener außerdem die Frage, ob Arbeitslosengeld plus Abfindung nicht attraktiver ist als der Erhalt des Arbeitsplatzes unter Inkaufnahme von Gehaltsverlusten.
Arbeitshilfen:
Arbeitshilfe 1: Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit“
Geltungsbereich: Beantwortung der Frage, für wen (Hinweis: Die Betriebsvereinbarung gilt in der Regel für alle Mitarbeitermit Ausnahme der leitenden Angestellten, der Auszubildenden und des mit der Ausbildung beauftragten Personals) und für welche Bereiche (z.B. ganzer Betrieb, einzelne Abteilungen)die Betriebsvereinbarung gilt?
Zielsetzung: Festlegung des Ziels der Einführung von Kurzarbeit(z.B. Vermeidung von Entlassungen durch Reduzierungder Arbeitszeit).
Fremdvergabe von Aufträgen: Verpflichtung des Arbeitgebers,die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen während der Kurzarbeitund für einen bestimmten Zeitraum danach zu unterlassen,sofern eine Auftragserledigung im Betrieb möglich ist.
Beginn und Ende der Kurzarbeit: Festschreibung, in welchem Zeitraum kurz gearbeitet werden soll.
Umfang der Arbeitszeitverkürzung: Beschreibung der Absenkung der Arbeitszeit (Beispiel: „Während der Kurzarbeitsphase wird die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 32 Stunden gesenkt“).
Feiertage: Feiertage sollten ausgeklammert werden (Beispiel: „An Feiertagen wird grundsätzlich keine Kurzarbeitdurchgeführt“).
Zeitliche Lage des Arbeitsausfalls: Der Arbeitsausfall sollte zeitlich so gelegt werden, dass an Tagen vor und/oder nach dem Wochenende sowie an Feiertagen Arbeitsruhe herrscht.
Urlaub: Es bietet sich an, dass Mitarbeiter ihren Urlaub einbringen (Beispiel: „Dem Mitarbeiter ist an vereinbarten Kurzarbeitstagen Urlaub zu gewähren, wenn er dies zwei Wochenvorher beantragt“).
Arbeitszeitguthaben: Es ist nicht sinnvoll, jedes Arbeitszeitguthaben auf Null zu reduzieren. Dies gilt vor allem dann, wenn das Guthaben dazu dienen soll, vorzeitig die aktive Arbeitsphase beenden zu können.
Ankündigungsfrist: Um den Beschäftigten ein Stück Planungssicherheit zu geben, sollte eine Frist vereinbart werden, innerhalbderer der Arbeitgeber die Kurzarbeit anzukündigen hat (Beispiel: „Den betroffenen Mitarbeitern wird zwei Wochen vorher schriftlich die Einbeziehung in die Kurzarbeit mitgeteilt“).
Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit: In der Betriebsvereinbarung ist zu regeln, dass die Kurzarbeit zu beenden ist, sofern sich die Auftragslage bessert. Dem Betriebsrat sollte insoweit ein Antragsrecht eingeräumt werden.
Erfordernis einer neuen Betriebsvereinbarung: Da die Betriebsvereinbarung der Bewältigung einer vorübergehenden Unternehmenskrise dient, sollte vereinbart werden, dass der Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung erforderlich wird, wenn die Kurzarbeit verlängert werden soll oder die Kurzarbeit durch eine Vollarbeitsphase unterbrochen wurde.
Überstunden/Sonderschichten: Es widerspricht dem Sinn und Zweck von Kurzarbeit, wenn der Betrieb im Verlaufe der Kurzarbeit Überstunden und/oder Sonderschichten fahren würde.
Betriebsbedingte Kündigungen: Als Gegenstück zu einer Arbeitszeitreduzierung bei den Beschäftigten sollte der Arbeitgeber auf den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit und während eines bestimmten Zeitraums danach verzichten.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen: Bei diesen Aspekten sollte eine Kürzung während der Kurzarbeit ausgeschlossen werden, so dass die entsprechenden Leistungen so erbracht werden müssen, als wäre keine Kurzarbeit eingeführt worden.
Kurzarbeitergeld: Festschreibung der Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Agentur für Arbeit unverzüglich die erforderlichen Anträge zu stellen (Anzeige der Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld) sowie der Pflicht zur Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnungszeiträume.
Worst-Case-Regelung: Erforderlich ist eine Regelung, wonach der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn die Arbeitsagentur die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte zudem klargestellt werden, dass der Anspruch des jeweiligen Mitarbeiters auf eine ungekürzte Vergütung kein Angebot seiner Arbeitskraft bedingt.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: Dieser Aspekt ist besonders wichtig. Es ist wünschenswert, dass der Arbeitgeber zur Ergänzung des sozialrechtlichen Kurzarbeitergelds Aufstockungsbeträge zahlt. Der Betriebsrat sollte mit solchen Forderungen unbedingt in die Verhandlungen gehen, auch wenn die Gewährung des Zuschusses nicht erzwingbar ist.
Entgeltabrechnung: Bezüglich der Entgeltabrechnung ist zu vereinbaren, dass die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts entsprechend dem Entgelt für geleistete Arbeit und dem Kurzarbeitergeld sowie die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Abzüge ausgewiesen werden muss.
Information des Betriebsrats: Festlegungen über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Information (z.B. wöchentliche Besprechungen über Auftragsbestand, Beschäftigungsstand, Lagerbestand, Umsatz sowie Produktion im Vergleich zum Vorjahr).
Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung: Damit der Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten sachgerecht vertreten kann, sollte seine Teilnahme an allen Gesprächen der Geschäftsleitung mit der Arbeitsagentur gewährleistet sein. Weiter sollten ihm die Unterlagen und Erklärungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsagentur erhält, in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Meinungsverschiedenheiten: Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Betriebsvereinbarung sollten in einer paritätischen Kommission (z.B. Arbeitszeitkommission) beraten und soweit möglich einvernehmlich beigelegt werden. Es sollte zudem beiden Betriebsparteien die Möglichkeit eingeräumt werden, die Einigungsstelle anzurufen.
-> Folgende Aspekte müssen im Zusammenhang Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zwingend geregelt sein.
A) Welche sonstigen Regelungen gelten? (z.B. Tarifverträge)
B) Gibt es Ankündigungsfristen, die zu beachten sind?
C) Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit
D) Welche Bereiche/Personengruppen sollen in Kurzarbeit gehen und welche nicht?
E) Höhe des Kurzarbeitergeldes, ggf. Arbeitgeberzuschüsse oder tarifliche Zuschüsse
F) Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr
G) Umgang mit Arbeitszeitkonten
H) Weiterbildung oder Gesundheitsvorsorge während der Kurzarbeit?
I) Wie wird der Betriebsrat während der Kurzarbeitsphase informiert und beteiligt bzw. kontinuierlich in die weitere Planung eingebunden?
-> Wenn hierüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Arbeitshilfe 2: 3 Schritte zur Beantragung der Kurzarbeit
Schritt 1:
- Die Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt.
- Dafür muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen.
- Der schriftlichen Anzeige muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden.
- (Vordrucke dafür sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.)
- Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
- Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen. Achtung: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.
Schritt 2:
- Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
- Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte.
- Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.
Schritt 3:
- Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
B e a c h t e:
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein !